Hinweise

Verwendung von ausländischen Dokumenten bei deutschen Behörden

Wenn Sie Urkunden von deutschen Behörden in Tschechien oder Urkunden von tschechischen Behörden in Deutschland verwenden, benötigen Sie gemäß Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 eine Apostille. Die Apostille bestätigt die Echtheit einer öffentlichen Urkunde und wird von übergeordneten Behörden ausgestellt.

Für die Verwendung der Urkunde mit Apostille bei einer Behörde in Deutschland wird in der Regel eine „beglaubigte“ Übersetzung in der deutschen Sprache benötigt. Diese „beglaubigte“ oder „bestätigte“ Übersetzung dürfen nur Übersetzerinnen und Übersetzer anfertigen, die durch ein deutsches Gericht allgemein beeidigt, öffentlich bestellt oder allgemein ermächtigt sind.

Als vom Landgericht Frankfurt am Main allgemein ermächtigte Übersetzerin der tschechischen Sprache biete ich Ihnen „beglaubigte“ Übersetzung von behördlichen Urkunden aus der tschechischen in die deutschen Sprache an.

Bevor Sie mir einen Übersetzungsauftrag erteilen, sollten Sie prüfen, ob Sie eine Urkunde mit Apostille benötigen. Wenn Sie eine Urkunde mit Apostille benötigen, dann müssen Sie diese Apostille durch eine zuständige Behörde vor Erteilung des Übersetzungsauftrages auf der Urkunde anbringen lassen, da die Apostille mit übersetzt werden muss.

Detaillierte Informationen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland zu „Beglaubigung / Legalisation / Apostille / Beschaffung von Urkunden“ finden Sie unter:

https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/buergerservice-des-auswaertigen-amts/faq/-/606802

Zusätzliche Informationen (Stand: März 2019) der deutschen Botschaft in Prag zu „Apostille und Übersetzungen“ finden Sie unter: